Beiträge zu den Sozialversicherungen eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind nicht Gegenleistung für die erbrachten Arbeiten. Somit stellen sie keinen Lohnbestandteil dar und unterliegen auch nicht der Lohnsteuer.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ändert sich an dieser Einordnung auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber die Beiträge freiwillig und ohne dazu verpflichtet zu sein erbringt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beiträge angesichts des "Generationenvertrags" nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer, sondern vielmehr Dritten, den derzeitigen Leistungsempfängern, zukommen. Der von der Finanzverwaltung vertretenen Gegenauffassung, wonach die Sozialbeiträge Arbeitgeberzuschüsse sind, wurde damit nicht gefolgt.