Die Leistungspflicht von gesetzlichen Krankenkassen bezieht sich grundsätzlich nur auf Sachleistungen, die unmittelbar mit dem Erbringer abgerechnet werden. Eine Übernahme von Kosten, die der Versicherungsnehmer verauslagt hat, ist nur in engen Grenzen möglich, beispielsweise wenn die Krankenkasse eine notwendige Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Landessozialgericht Brandenburg wies daher die Klage gegen eine Krankenkasse auf Ersatz der Kosten einer Taxifahrt im Rahmen eines Arztbesuches ab. Lediglich im Falle eines Notfalls, der hier nicht gegeben war, akuter Schmerzen oder Ähnlichem wäre wegen der Dringlichkeit ein Ersatz in Frage gekommen.