Durch die Arbeitslosenhilfe soll nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes die Existenzgrundlage des Empfängers gesichert werden. Bei der Bemessung der Höhe der Arbeitslosenhilfe werden allerdings bestehende Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigt, beispielsweise der Trennungsunterhalt gegenüber einem Ehegatten.
Das Bundessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Vorinstanzen, dass auch eine analoge Berücksichtigung nicht möglich sei, denn das Sozialrecht ist in diesem Punkt abschließend. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Grundgesetz liege nicht vor, da weil auch Unterhaltszahlungen an nicht getrennt lebende Ehepartner generell nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.