Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe setzt die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus. Das Bundessozialgericht erklärte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung Steuernachzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Gerichts einen abschließenden Katalog von zu berücksichtigenden Umständen vorgegeben, in dem Steuernachzahlungen für vergangene Veranlagungszeiträume nicht enthalten sind. Das zuvor angerufene Landessozialgericht hatte eine Steuernachzahlung beim Ehegatten der Antragstellerin einkommensmindern berücksichtigt und daher eine Bedürftigkeit unterstellt - zu Unrecht, wie jetzt die Bundesrichter entschieden.