Seit dem 1. Juli 2003 gilt für Arbeitssuchende eine unverzügliche Meldepflicht: Wer vom Ende seines Arbeitsverhältnisses erfährt, muss sich spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Arbeitsvertrags bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden - oder eben unverzüglich, wenn zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag weniger als drei Monate liegen. Wer diese Meldepflicht nicht befolgt, dem wird das Arbeitslosengeld gekürzt.
Das Bundessozialgericht hat diese Vorgabe jetzt allerdings eingeschränkt: Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung setzt voraus, dass der Arbeitssuchende seine Meldepflicht auch gekannt hat. Hat er die rechtzeitige Meldung lediglich aus Unkenntnis versäumt, darf ihm nicht das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Denn die Erfüllung einer Meldepflicht setzt deren Kenntnis voraus. So greift die vom Gesetzgeber vorgesehene Kürzung bei verspäteter Anzeige der Erwerbslosigkeit in diesen Fällen nicht.