Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes II

Arbeitslosengeld II ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Zum 1. Januar 2005 wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit (Arbeitslosengeld II) eingeführt und ersetzen seitdem die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Die Oberfinanzdirektion Münster weist daraufhin, dass das Arbeitslosengeld II steuerfrei ist und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

 
[mmk]