Soweit ALG II-Empfänger ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung bewohnen, muss die zuständige Arbeitsgemeinschaft die vollen Betriebskosten übernehmen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Ansicht zurück, dass nur die für ein vergleichbares Mietobjekt anfallenden fiktiven Betriebskosten erstattet werden müssen. Lediglich bei den Finanzierungskosten ist der Vergleich mit den Mietaufwendungen für ein gleichwertiges Objekt zulässig.