Schonvermögen beim Elternunterhalt

Für den Elternunterhalt muss der Vermögensstamm nur bei wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeit eingesetzt werden.

Die Sozialhilfeträger dürfen von Kindern nur dann die Verwertung des Vermögensstamms zur Befriedigung des Elternunterhalts verlangen, wenn die Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist. Hieran fehlt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, wenn durch die Verwertung laufende Einkünfte, von denen der Unterhaltsverpflichtete lebt, beseitigt werden. Ebenso kann die Verwertung einer angemessenen, selbstgenutzten Immobilie nicht verlangt werden. Daneben billigen die Bundesrichter einen weiteren nichtverwertbaren Betrag in der Höhe zu, die sich fiktiv aus der Ansparung von 5 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge über das gesamte Erwerbsleben ergeben würde.

 
[mmk]