Ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung kommt nur in Betracht, wenn der Unfall in einem Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung steht. Diesen Zusammenhang sieht das Landessozialgericht Baden-Württemberg aber bei einem Hochschulfest nicht. Die Richter lehnten es dabei unter anderem auch ab, die Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf Studierende zu übertragen. Danach hätten, ähnlich wie bei Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen, auch Veranstaltungen wie ein allgemein zugängliches Hochschulfest in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallen können. Daneben verneinten die Richter auch die Vergleichbarkeit mit studienbezogenen Veranstaltungen wie Vorlesungen, Praktika oder anderweitigen fachlichen Veranstaltungen.