Krankenkassenwahl über die Agentur für Arbeit

Eine gesetzliche Krankenkasse darf einem Arbeitssuchenden nicht allein deshalb die Mitgliedschaft verweigern, weil dieser sein Wahlrecht über die Agentur für Arbeit ausgeübt hat.

Für die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse reicht es aus, dass ein Arbeitssuchender im Antrag auf Arbeitslosengeld eine bestimmte Krankenkasse angibt und die Agentur für Arbeit diesen Antrag an die Krankenkasse weiterleitet. Diese darf nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen nicht verlangen, dass der Arbeitslose sich persönlich an sie wendet und seine Mitgliedschaft beantragt. Der Gesetzgeber hat eine besondere gesetzliche Form für die Aufnahme in die Pflichtmitgliedschaft nicht vorgesehen, sondern lediglich die Äußerung eines unmissverständlichen Willens seitens des Versicherungsnehmers verlangt.

 
[mmk]