Eine Aufnahme in die studentische Krankenversicherung ist auch noch möglich, wenn ein Student bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Altersgrenze verliert nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund ihre Bedeutung, wenn der Student die Hochschulreife im zweiten Bildungsweg erlangt hat. In diesem Fall sind Zeiten der Berufstätigkeit, die der Zugangsberechtigung vorausgegangen sind, zugunsten des Studenten zu berücksichtigen. Unberührt bleibt die vom jeweiligen Studiengang abhängige Höchststudiendauer.