Soweit nicht ein Notfall vorliegt, der besondere Eile verlangt, müssen sich Versicherte mit ihrer Krankenkasse über Therapien und längerfristige Behandlungen abstimmen. Denn nur dann, wenn die Dringlichkeit nicht einmal die Auswahl unter verschiedenen Therapeuten ermöglicht, kann eine unmittelbare Selbstbeschaffung hingenommen werden, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Andernfalls muss der Versicherte seiner Krankenkasse die Möglichkeit eröffnen, alternative Behandlungsmethoden vorzuschlagen.