Empfänger des Arbeitslosengeldes II (ALG II) müssen sich einen Existenzgründerzuschuss auf die Höhe ihres ALG II anrechnen lassen. Denn der Zuschuss ist kein zweckgebundenes Vermögen, beispielsweise zur Erhaltung von Betriebsmitteln. Vielmehr ist er, wie das ALG II selbst, für die Absicherung des eigenen Lebensunterhalts bestimmt. Auch wenn der Existenzgründerzuschuss auch als Bezuschussung der Gründungsinvestitionen verstanden werden könnte, sieht das Bundessozialgericht den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass nur eine soziale Absicherung während der Gründungshase verwirklicht werden soll.