BSG verneint Unfallschutz bei privater Betreuung des Enkels durch seine Oma

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für den Unfall eines Kindes, auf das seine Großmutter aufgepasst hatte.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Einjähriger, der unter der Obhut seiner Oma in den Pool fiel und seitdem schwerbehindert ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unterfallversicherung stand. Ein Versicherungsschutz sei nur gegeben, wenn Kinder von einer geeigneten Tagespflegeperson betreut werden, so die Richter. Die Großmutter sei aber weder in der Tagespflege registriert noch habe sie Geld für die Betreuung ihres Enkels erhalten.
 
BSG, Urteil BSG B 2 U 2 17 R vom 19.06.2018
Normen: §§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a, 106 Abs 1, 105 Abs 2 Satz 2 SGB VII
[bns]