Im vorliegenden Fall wurde der Sozialhilfeantrag einer Frau abgelehnt. Dies geschah auch zurecht, so das Sozialgericht Münster. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, sich selbst zu helfen, indem sie einen mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag kündigt und so ehemaliges Vermögen zurückerlangt. Ihre Bestattung sei auch ohne diesen Vertrag gesichert, da sie ihren Sohn durch einen notariellen Vertrag dazu verpflichtet hatte, die Bestattungskosten im Todesfall zu tragen. Die Unsicherheit, ob der Sohn seiner Verpflichtung auch tatsächlich nachkommen wird, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Normen: § 2 Abs. 1 SGB XII