In dieser Angelegenheit wurden einem zuvor als Beikoch beschäftigten Arbeitslosen drei Vermittlungsvorschläge als Koch oder Beikoch unterbreitet. Die Arbeitsangebote erhielt der Leistungsempfänger kurz hintereinander. Da er sich auf keine der Stellen beworben hatte, stellte die beklagte Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest. Das Bundessozialgericht kam zu der Überzeugung, dass aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der Arbeitsangebote lediglich eine Sperrzeit angeordnet werden darf.