BSG zur Mütterrente

Die Regelung ist verfassungsgemäß.

Das Bundessozialgericht kam zu der Überzeugung, dass die Regelung des § 307d SGB 6, wonach sich Rentner für ihre vor 1992 geborenen Kinder lediglich zwei Erziehungsjahre anrechnen lassen können, verfassungsgemäß ist. Die erziehenden Elternteile von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, können sich dagegen drei Erziehungsjahre auf ihre Rente anrechnen lassen. Grund für die Einführung der Erziehungsjahre war der Nachteilsausgleich für kindererziehende Elternteile in Bezug auf die Rente.
 
BSG, Urteil BSG B 5 R 12 17 R vom 26.06.2018
Normen: § 56 Abs. 1 SGB 6, § 56 Abs. 5 SGB 6, § 249 Abs. 1 SGB 6, § 306 Abs. 1 SGB 6, § 307d Abs. 1 SGB 6
[bns]