Im vorliegenden Fall wurden der 14-jährigen Tochter eines anerkannten Flüchtlings keine Hartz-IV-Leistungen, sondern lediglich Asylbewerberleistungen bewilligt. Das Bundessozialgericht wies ihre dagegen gerichtete Klage ab. Den Kindern von Asylberechtigten stehen zwar dieselben Sozialleistungen wie Inländern in vergleichbarer Situation zu. Das heiße aber nicht, dass die Leistungen aus demselben Sozialsystem stammen müssen. Die Klägerin habe mithin nur einen Anspruch auf Asylbewerberleistungen.