Im vorliegenden Fall wandte sich ein Hartz-IV-Empfänger mit seinem Eilantrag gegen die Ankündigung seines Jobcenters, seine Akte in Zukunft elektronisch zu führen. Als Begründung führte er an, dass seine persönlichen Daten nicht hinreichend vor Hackerangriffen geschützt seien. Das Sozialgericht Konstanz kam zu der Entscheidung, dass die Rechte des Antragstellers nicht verletzt werden. Die behauptete Gefahr der Angriffe durch Hacker sei rein spekulativ. Ein Sicherheitsrisiko bestehe nicht.
Normen: § 50 Abs 3 S 1 SGB 2, § 35 Abs 1 SGB 1, § 67 SGB 10, § 6 S 1 EGovG, § 6 S 3 EGovG