Jobcenter muss Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen

Kläger muss sich seine an seine getrenntlebende Ehefrau zu zahlende Betriebsrente als Einkommen anrechnen lassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach der Trennung von seiner Ehefrau eine notarielle Unterhaltsvereinbarung unterschrieben, in der er sich dazu verpflichtete, 1.000 € im Monat an seine getrenntlebende Frau zu zahlen. Als dem Hartz-IV-Empfänger ein Jahr später eine Betriebsrente in Höhe von 260 € im Monat zustand, ging diese Summe direkt an die Ehefrau.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kam zu der Überzeugung, dass das Jobcenter die Betriebsrente des Mannes dennoch als Einkommen anrechnen dürfe. Im Falle des Klägers sei es offensichtlich, dass kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestanden habe. Für eine freiwillig vereinbarte Armut müsse das Jobcenter jedoch nicht einstehen.
 
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG Niedersachsen Bremen L 11 AS 1373 14 vom 17.04.2018
Normen: § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II
[bns]