Im zu entscheidenden Fall beantragte ein Hartz-IV-Empfänger die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Kosten in Höhe von 110 Euro aus dem Regelbedarf beglichen werden müssen.
Das Bundessozialgericht kam zu der Entscheidung, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten habe. Die vom Kläger in Auftrag gegebene Entspiegelung des Brillenglases müsse das Jobcenter jedoch nicht bezahlen, da für diese keine medizinische Notwendigkeit bestehe.
Normen: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2, § 24 Abs. 3 S. 2 SGB 2, § 20 Abs. 1 SGB 2