Im vorliegenden Fall erhält der Kläger ein monatliches Taschengeld in Höe von 50 Euro von seiner Großmutter. Zweck der Zuwendung ist dabei die Finanzierung der Bewerbungskosten des Enkels. Das Sozialgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass sich der Kläger das Taschengeld nicht auf seine Hartz-IV-Leistungen anrechnen muss. Zum einen diene das Geld nicht dem Bestreiten des Lebensunterhaltes, sondern der Finanzierung von Bewerbungskosten, um die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen. Zum anderen sei die Höhe des Taschengeldes so niedrig, dass der volle Leistungsbezug gerechtfertigt sei.
Normen: § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X