Hartz-IV-Empfänger muss 175.000 Euro zurückzahlen

Die Behörde zahlte zehn Jahre lang zu Unrecht Grundsicherungsleistungen.

Im vorliegenden Fall verschwieg ein Hartz-IV-Empfänger arglistig Vermögenswerte auf seinem Schweizer Konto im Wert von ca. 147.000 Euro. Nachdem das Jobcenter durch eine Steuer-CD mit Daten von deutschen Kapitalanlegern von der Täuschung erfuhr, forderte es die bisherigen Leistungen zurück. Der Mann bestritt, dass es sich bei dem Konto um sein Vermögen handelte.

Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen schenkte ihm jedoch keinen Glauben. Gegen seine Aussagen sprachen zahlreiche Indizien, wie beispielsweise die vielen Bareinzahlungen auf dem Girokonto sowie mehrere Sondertilgungen seines Hauskredites.
 
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG Niedersachsen Bremen L 13 AS 77 15 vom 14.03.2018
Normen: § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 9 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2
[bns]