Im vorliegenden Fall erhielt eine Hartz-IV-Empfängerin eine Nachzahlung für mehrere Monate, die auf ihr Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde. Einer ihrer Gläubiger war der Auffassung, dass dadurch ihre Pfändungsfreigrenze überschritten wurde. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass die Hartz-IV-Nachzahlungen jeweils dem Monat zuzurechnen sind, für die sie erfolgt sind. Diese Verteilung sei notwendig, damit der Zweck der Hartz-IV-Leistungen, der Deckung des menschenwürdigen Bedarfs, erfüllt werde.