Keine Bereicherung zu Lasten der Allgemeinheit durch Hausverkauf

Der Hausverkauf einer Arbeitslosen mit dem Ziel Hartz-IV-Leistungen zu erhalten, ist nichtig.

Eine alleinstehende Arbeitslose ist Eigentümerin eines Hauses mit einer Wohnfläche von 150 qm. Aufgrund der Größe ihres Eigenheims verweigerte ihr das Jobcenter die Zahlung von Hartz-IV, woraufhin die Hauseigentümerin vor Gericht zog. Im Laufe des Gerichtsverfahrens verkaufte die Frau ihr Haus an ihren Rechtsanwalt. Der Kaufpreis sollte erst nach mehr als zehn Jahren fällig werden. Zudem verpflichtete sie sich dazu, ihrem Anwalt eine monatliche Miete zu zahlen, für die das Jobcenter aufkommen sollte.

Das Sozialgericht kam zu der Überzeugung, dass der Kaufvertrag nichtig sei. Die Zielsetzung des Vertrages sei eine Bereicherung in Form der Hartz-IV-Zahlungen zu Lasten der Allgemeinheit, weswegen er gegen die guten Sitten verstoße. Die Frau bleibe Eigentümerin des Hauses und habe daher weiterhin keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen.
 
SG Koblenz, Urteil SG Koblenz S 14 AS 883 15 vom 17.10.2017
Normen: § 12 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 138 Abs 1 BGB
[bns]