Körperverletzung durch Kollegen stellt Arbeitsunfall dar

Maßgeblich ist, ob die Streitursache mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt.

Im vorliegenden Fall eskalierte ein Streit zwischen zwei Bauarbeitern auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause. Die Kollegen stritten sich darüber, ob das Fenster während der Autofahrt aufgrund der durch die verschwitzte Arbeitskleidung entstehenden Gerüche geöffnet werden sollte oder nicht. Der Beifahrer war außerdem aufgebracht darüber, dass ein dritter Kollege von dem am Steuer sitzenden Kläger zuerst nach Hause gebracht worden war. Als der Beifahrer die Tür des Fahrzeugs öffnete, stieg der Kläger aus, um diese wieder zu schließen. Daraufhin schlug ihm sein Kollege mit der Faust ins Gesicht und versetzte ihm einen Tritt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der Körperverletzung um einen Arbeitsunfall handele, da der Nachhauseweg unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung stehe. Anders läge der Fall, wenn die Streitursache im privaten Bereich liegen würde. Hier weise sie aber einen konkreten Bezug zur versicherten Tätigkeit auf. Der Versicherungsschutz sei auch nicht durch das Aussteigen aus dem Wagen unterbrochen worden, da der Kläger lediglich die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs wiederherstellen wollte.
 
LSG Baden-Wuerttemberg, Urteil LSG Baden Wuerttemberg L 1 U 1277 17 vom 22.11.2017
Normen: § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
[bns]