Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhalten Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, lediglich geringere Leistungen. Eine Ausnahme davon bilden Fälle, in denen Studenten ihre Eltern bei sich wohnen lassen, um sie zu unterstützen. Im konkreten Fall nahm eine Studentin ihre Mutter bei sich auf, da das Mietverhältnis der Sozialhilfeempfängerin vom Vermieter gekündigt wurde.
Normen: BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 13 Abs. 3a; SGB II 2011 § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 3