BAföG darf nicht gekürzt werden, wenn Studentin ein Elternteil bei sich aufnimmt

Wohnen Eltern bei ihren Kindern, darf die staatliche Ausbildungsförderung nicht gekürzt werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhalten Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, lediglich geringere Leistungen. Eine Ausnahme davon bilden Fälle, in denen Studenten ihre Eltern bei sich wohnen lassen, um sie zu unterstützen. Im konkreten Fall nahm eine Studentin ihre Mutter bei sich auf, da das Mietverhältnis der Sozialhilfeempfängerin vom Vermieter gekündigt wurde.
 
BVerwG, Urteil BVerwG 5 C 11 16 vom 08.11.2017
Normen: BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 13 Abs. 3a; SGB II 2011 § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 3
[bns]