Rückzahlung von Hartz IV-Bezügen der letzten sieben Jahre wegen falscher Angaben

Kläger muss selbst beweisen, wo er gewohnt hat.

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger seit 2005 Hartz IV-Leistungen, nachdem er beim Jobcenter angegeben hatte, dass er mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude einer Hofstelle wohne und alleinstehend sei. Der Schwiegersohn des Klägers wies die Behörde im Jahr 2013 jedoch darauf hin, dass der Kläger tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin und deren Sohn lebe. Das Jobcenter hob die Leistungsbewilligung daraufhin rückwirkend auf, woraufhin der Mann Klage einlegte.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kam zu der Überzeugung, dass der Kläger die Hartz IV-Bezüge in Höhe von 48.000 Euro zurückzahlen muss. Die Behörde konnte trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen nicht herausfinden, in welcher Wohnung der Kläger gewohnt habe und ob er mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Grundsätzlich trage zwar die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids. Hier gelte jedoch eine Beweislastumkehr, da der Mann nicht ausreichend an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt habe.
 
>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil Landessozialgericht Niedersachsen Bremen L 13 AS 37 15 vom 08.11.2017
Normen: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10
[bns]