BSG zum ALG-Bezug nach Altersteilzeit

Es kommt auf den ursprünglichen Willen an.

Im vorliegenden Fall löste eine Frau ihr Beschäftigungsverhältnis in Altersteilzeit, um vorzeitig in Altersrente zu gehen. Entgegen ihrer Planung beantragte sie jedoch stattdessen Arbeitslosengeld, da es sich für sie überraschend die Möglichkeit ergab, drei Monate nach ihrem ursprünglich geplanten Rentenbeginn eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.

Das Bundessozialgericht kam zu der Überzeugung, dass der Frau keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld auferlegt werden durfte. Zwar hatte sie ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Jedoch konnte sie dafür einen wichtigen Grund vorweisen. Ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses liegt deswegen vor, weil die Frau schon bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorhatte, nach Ende der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln. Die Tatsache, dass sie aufgrund der veränderten Gesetzeslage ihre Meinung änderte, ist unerheblich.
 
BSG, Urteil BSG B 11 AL 25 16 R vom 12.09.2017
Normen: § 159 SGB III
[bns]