Der Kläger machte an seinem therapiefreien Tag einen Spaziergang, um aktiv seine Gewichtsreduktion zu unterstützen. Als er einen Zebrastreifen überquerte, erfasste ihn ein Pkw, wodurch er sich mehrere Verletzungen zuzog.
Das Sozialgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass der Rentner einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Sonntagsspaziergang in einem sachlichen Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme des Klägers steht, da der Spaziergang objektiv geeignet war, den Therapieerfolg zu fördern.
Normen: § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII