Im vorliegenden Fall klagte die gesetzliche Krankenversicherung der Geschädigten, die einen Reitbeteiligungsvertrag mit der Eigentümerin des Pferdes geschlossen hatte. Nach der Vereinbarung durfte sie das Tier drei Mal die Woche gegen Zahlung eines geringen Entgelts ausreiten. Am Unfalltag galoppierte das Pferd auf der Koppel plötzlich los und die Reiterin fiel vom Pferd, wodurch sie eine Querschnittslähmung erlitt.
Das OLG Nürnberg kam zu der Überzeugung, dass kein konkludenter Haftungsausschluss der Tierhalterin angenommen werden kann. Da die näheren Umstände des Reitunfalls nicht mehr aufgeklärt werden konnten, haften die Tierhalterin und die geschädigte Tieraufseherin zu gleichen Teilen.
Normen: BGB § 242, § 254 Abs. 1, § 833 S. 1, § 834 S. 1; SGB X § 116 Abs. 1; SGB VII § 8, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1; ZPO § 256