Zwei Bewerbungen pro Woche sind zumutbar

Erbringt ein Arbeitsloser die in einer Eingliederungsvereinbarung mindestens geforderten zwei Bewerbungen in der Woche nicht, darf ihm das Jobcenter die Leistungen kürzen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Bezieher von Hart IV laute einer von ihm unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung die Pflicht übernommen, sich in der Woche auf mindestens zwei Stellenangebote zu bewerben. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, da er nach seinen Angaben seine kranke Mutter pflegen musste, selbst auch gesundheitlich beeinträchtigt war und angeblich nicht genug Stellenangebote vorhanden wären. Trotz dieser Angaben kürzte ihm das Jobcenter seine Bezüge um 30%, wogegen der Mann erfolglos klagte.

Weder die eingeholten ärztlichen Befunde, noch die sonstigen angeführten Gründe boten Grund zu der Annahme, dass der Arbeitslose die zwei geforderten Bewerbungen pro Woche nicht hätte erbringen können. Vor diesem Hintergrund durfte ihm das Jobcenter die Bezüge entsprechend kürzen, so dass Gericht.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 3 AS 505 13 vom 16.12.2014
Normen: § 31a SGB II
[bns]