Behinderte Kinder haben Anspruch auf Schulbegleiter

Dem gesetzgeberischen Willen Rechnung tragend, dass behinderten Kindern der Besuch einer Regelschule zwecks Integration zu ermöglichen ist, muss der jeweils zuständige Landkreis die Kosten für sogenannte Schulbegleiter tragen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt besuchte ein Mädchen mit Down-Syndrom im Anschluss an eine Sonderschule eine reguläre Grundschule. Für fünf Stunden je Woche wurde sie dabei von einer Lehrerin ihrer alten Schule betreut. Um den Lerninhalten besser folgen zu können, erfolgte im Schuljahr 2012/2013 die zusätzliche Betreuung durch professionelle Schulbegleiterinnen. Der Landkreis verweigerte die begehrte Kostenübernahme für diese mit dem Hinweis darauf, dass die Schulbegleiterinnen Aufgaben aus dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit wahrnehmen würden. Träger der Schulverwaltung sei aber das Land, weshalb selbiges auch der richtige Ansprechpartner für die Kostenübernahme sei. Sofern die Schule eine ausreichende Betreuung nicht gewährleisten könnte, müsste das Kind ansonsten eine Sonderschule besuchen. Diesen Ausführungen widersprechend verurteilte das Landessozialgericht Stuttgart den Landkreis zur Zahlung.

Im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht ist der Landkreis als Sozialleistungsträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung im Hinblick auf Art und Form der Beschulung behinderter Kinder gebunden. Der Hinweis auf den Besuch einer Sonderschule ist vor diesem Hintergrund unrechtmäßig. Auch ist es falsch, dass die Schulbegleiterinnen in den Kernbereich pädagogischer Arbeit eingriffen. Denn die Vermittlung der Lehrinhalte lag weiterhin bei den Lehrerinnen, wohingegen die Schulbegleiterinnen dem Kind lediglich eine Hilfestellung bei der Verfolgung des Unterrichts und der Vermittlung seiner Inhalte boten. Vor diesem Hintergrund war die Weigerung zur Kostenübernahme rechtswidrig, weshalb der Landkreis der zur Kostentragung verpflichtete Ansprechpartner ist.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 2 SO 3641 13 vom 18.02.2015
Normen: §§ 53, 54 SGB XII
[bns]