Kein Anspruch auf Skiausrüstung bei Hartz IV

Auch wenn es die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt nach Südtirol trägt, ist das Jobcenter nicht zu einer weiteren Kostenübernahme für eine benötigte Skiausrüstung verpflichtet.


Mit dieser Entscheidung beschied das SG Berlin den Antrag eines Schülers abschlägig, nachdem das Jobcenter zwar die Zahlung von 540 Euro für eine Skifahrt übernommen hatte, über die Kostenübernahme für die notwendige Skiausrüstung jedoch auch kurz vor Beginn der Fahrt noch keine Entscheidung ergangen war.

Kleidungsgegenstände wie Handschuhe und Unterwäsche seien über den Regelbedarf bei Hartz IV bereits erfasst. Skibrille und Skianzug können günstig und auf eigene Kosten in Kleinanzeigenportalen gebraucht erworben werden. Ob diese Gegenstände für die Teilnahme an der Fahrt überhaupt zwingend notwendig seien, sei dahingestellt, so das Gericht. Eine Notwendigkeit ergebe sich lediglich für einen Skihelm, aber auch ein solcher könnte günstig vor Ort geliehen werden, ohne dass der Sozialleistungsträger mit den Kosten eines neuen Helms belastet werden muss.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 191 AS 115 15 ER vom 13.01.2015
Normen: §§ 19 I S.3, 24, 28 II SGB II
[bns]