Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte bei Hartz IV

Verwandten steht im Bezug auf Vermögensfragen kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht zu.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurden einem langzeitarbeitslosen Mann die Sozialleistungen mit dem Hinweis auf das Vermögen seiner Mutter und seines Stiefvaters verweigert, mit welchen er im betreffenden Zeitraum unter einem Dach lebte. Vor Gericht behauptete er, dass er über deren Vermögen keine Angaben machen könnte. Mutter und Stiefvater wollten vor Gericht ebenfalls keine Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben und beriefen sich deshalb auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.

Zwar besteht für in gerader Linie verwandte und verschwägerte Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht, jedoch scheidet ein solches bei Fragen zu familiären Vermögensangelegenheiten aus. Hierunter sind auch Fragen zu zählen, deren Ziel die Ermittlung bzw. Berechnung eines Anspruchs auf Hartz IV ist, sofern die Vermögensverhältnisse der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft hierfür relevant sind. Vor diesem Hintergrund konnten sich Mutter und Stiefvater nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NW L 19 AS 1880 14 B vom 28.10.2014
Normen: § 383 I Nr.3 ZPO
[bns]