Zuwanderer dürfen von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden

Dient der Zuzug in die Bundesrepublik nur dem Bezug von Sozialleistungen, darf Deutschland Zuwanderern die Zahlung von Hartz IV verweigern.


Mit diesem Urteil setzte der Europäische Gerichtshof nicht nur einer in den letzten Monaten sehr hitzig geführten Diskussion über die Gewährung von Sozialleistungen ein Ende, sondern beendete zunächst auch die Angst vieler Kommunen vor einer endgültigen finanziellen Überforderung.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine in Leipzig lebende Rumänin und Mutter eines fünfjährigen Sohnes auf die Gewährung von Hartz_IV geklagt. Im Jahr 2010 nach Deutschland eingereist, hatte sie sich hier nie ernsthaft um Arbeit bemüht. Vor diesem Hintergrund wurde sie als ''nicht arbeitssuchend'' eingestuft, weshalb ihr der Sozialleistungsträger und das Sozialgericht in Leipzig die Gewährung von Hartz_IV verweigerten.

Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass nicht erwerbstätige EU-Bürger, die sich allein zum Zweck der Erlangung von Sozialhilfe in ein anderes EU-Land begeben, von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Bei einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in dem betreffenden Land (wie im zugrunde liegenden Sachverhalt) besteht ein Aufenthaltsanspruch nur, wenn der Betroffene aus eigenen Mitteln seine Existenz sichern kann. Kann er selbiges nicht, kann ihm der Mitgliedsstaat auch die Gewährung von Sozialleistungen versagen. Vor diesem Hintergrund war ein Anspruch der 25 Jahre jungen Frau abzulehnen.

Anmerkung: Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Deutschland solchen EU-Bürgern Sozialleistungen gewähren muss, welche sich zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. Wie der EUGH diese Fälle wertet bleibt abzuwarten, zumal ihm das Bundessozialgericht einen solchen Sachverhalt vor einiger Zeit zur Entscheidung vorgelegt hat.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 333 13 vom 11.11.2014
Normen: Verordnung EG Nr. 883/2004, Richtlinie 2004/38/EG...
[bns]