Zum Umfang der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben bei ''Aufstockern''

Mit der Frage, was bei selbstständigen Aufstockern im Rahmen der Sozialleistungen an Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen ist, hatte sich jüngst das Bundessozialgericht zu beschäftigen.


Als Aufstocker werden im Sozialrecht Personen bezeichnet, welche als Arbeitnehmer oder als Selbstständige tätig sind, ohne das ihr Einkommen an das vorgesehene Existenzminimum heranreicht. In diesem Fall steht diesen Personen die Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum in Form staatlicher Leistungen zu.

Um die Höhe dieser Differenz stritten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch eine selbstständige Tischtennislehrerin und der Sozialleistungsträger. Denn bei der Berechnung der zu gewährenden Sozialleistungen berücksichtigte dieser zwar Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und für die Erzielung des Einkommens notwendige Aufwendungen, jedoch nicht Fahrt- und Benzinkosten, Leasingraten für den PKW und Handykosten. Vor dem Bundessozialgericht erzielte die Klägerin zumindest einen Teilerfolg bzgl. der Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben.

Sofern die Notwendigkeit eines PKWs für die Ausübung der Tätigkeit besteht, sind diese zumindest anteilig bei der Berechnung der Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies gilt aber auch nur für Fahrzeuge, welche höchstens der unteren Mittelklasse zuzuordnen sind.

Handykosten und Benzinkosten sind hingegen schon von der bei Aufstockern zu berücksichtigenden Erwerbstätigenpauschale erfasst, und können deshalb nicht zusätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn über das übliche Maß hinausgehende Fahrten anfallen. Zu denken ist dabei etwa an Sportfreizeiten oder ähnliche Aktivitäten.

Wie der vorliegende Sachverhalt jedoch im Detail zu werten ist, muss in Ermangelung entscheidungsrelevanter Kenntnisse des BGH nun das vorab entscheidende Gericht erneut prüfen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 31 13 R vom 05.06.2014
Normen: § 11 I, II SGB II a.F.
[bns]