Prüfungskosten an Privatschule werden nicht übernommen

Der Sozialleistungsträger muss einer Schülerin nicht die Prüfungskosten an einer Privatschule zahlen, da dem Bildungsanspruch mit öffentlichen Schulen hinreichend Rechnung getragen ist.


Rund 970 Euro begehrte eine Schülerin aus Dresden vom Sozialleistungsträger, da die von ihr besuchte internationale Privatschule diesen Betrag für die Prüfungsabnahme in Rechnung stellte. Weder Amt noch Gericht folgten diesem Begehren.

Begründend wurde einerseits auf das kostenlose Bildungsangebot öffentlicher Schulen verwiesen, zum anderen kann eine Kostenübernahme auch nicht aufgrund eines gesonderten Bedarfs für Bildung gewährt werden. Denn was unter diesem besonderen Bedarf zu verstehen ist, regelt das Gesetz abschließend, ohne das Prüfungsgebühren hierbei genannt werden.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG DD S 40 AS 1905 14 ER vom 28.03.2014
Normen: §§ 21 VI, 28 SGB II
[bns]