Rund 970 Euro begehrte eine Schülerin aus Dresden vom Sozialleistungsträger, da die von ihr besuchte internationale Privatschule diesen Betrag für die Prüfungsabnahme in Rechnung stellte. Weder Amt noch Gericht folgten diesem Begehren.
Begründend wurde einerseits auf das kostenlose Bildungsangebot öffentlicher Schulen verwiesen, zum anderen kann eine Kostenübernahme auch nicht aufgrund eines gesonderten Bedarfs für Bildung gewährt werden. Denn was unter diesem besonderen Bedarf zu verstehen ist, regelt das Gesetz abschließend, ohne das Prüfungsgebühren hierbei genannt werden.