Hartz IV und der unterlassene Rentenantrag in Russland

Das Jobcenter darf einem russischen Spätaussiedler die Zahlung von Sozialleistungen nicht schon deshalb verwehren, weil er sich weigert, in Russland seine Altersrente zu beantragen.


Hierzu war der arbeitslose Spätaussiedler von dem zuständigen Jobcenter jedoch aufgefordert worden. Die Antragstellung einer russischen Rente lehnte er jedoch mit dem Hinweis ab, dass dieser Antrag sehr kompliziert und teuer sei. Darüber hinaus hätten er und seine Frau, beide im Besitz der doppelten Staatsbürgerschaft, die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Das Jobcenter wertete diese Weigerung als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten und beschränkte sich in der Folge auf die Zahlung der Unterkunftskosten. Vor Gericht wurden dem Ehepaar rund 700 Euro mehr an Sozialleistungen zugesprochen.

Dem Urteil zufolge hätte das Jobcenter die Kürzung der Sozialleistungen nicht ohne weitere Prüfung durchführen dürfen. Entweder hätte es versuchen müssen, die Rente in Russland selbst zu beantragen oder Erstattungsansprüche und Sanktionsmöglichkeiten zunächst prüfen müssen. Das sofortige Vorenthalten der Sozialleistungen war hingegen rechtswidrig, zumal die Ehefrau ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen war.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG DD S 40 AS 1666 14 ER vom 25.03.2014
Normen: § 66 I, II, II SGB I
[bns]