Fortzahlung von Sozialleistungen erst ab Eingang des Antrags

Anspruchsteller haben erst ab dem Zeitpunkt einen Anspruch auf Fortzahlung von Sozialleistungen, in dem der entsprechende Fortzahlungsantrag beim Sozialleistungsträger eingegangen ist.


Kläger des zugrunde liegenden Sachverhalts waren Bezieher von Sozialleistungen, welche durch das Jobcenter schriftlich darauf hingewiesen worden waren, dass für einen Weiterbezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein rechtzeitiger Folgeantrag zu stellen sei. Dieser wurde jedoch erst rund vier Wochen nach dem Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums gestellt, weshalb die Leistungen auch erst ab dem Tag des Eingangs bei dem Sozialleistungsträger bewilligt wurde, wohingegen die Kläger auch für die vorangegangenen Wochen Leistungen begehrten.

Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch die Auffassung des Sozialleistungsträgers. Denn eine rechtzeitige Antragstellung ist Voraussetzung für eine Gewährung der Grundsicherung. Hierauf wurden die Betroffenen auch vorab durch das Schreiben des Jobcenters hingewiesen, weshalb die Forderung nicht gerechtfertigt war.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 99 10 R vom 18.01.2011
Normen: §§ 37, 41 SGB II
[bns]