Maklercourtage muss selbst gezahlt werden

Verkauft ein Hartz-IV-Empfänger sein Haus, kann er nicht auf Zahlung der Provision für einen beauftragten Makler durch das Jobcenter zählen.


Auf die Arbeitslosigkeit folgte für einen Eigenheimbesitzer der Bezug von Hartz IV. Die Unterhaltskosten für das Haus bewertete der Sozialleistungsträger als zu hoch, weshalb er den Leistungsbezieher und seine Familie zum Umzug in eine angemessene Wohnung aufforderte. In der Folge verkaufte der Mann sein Haus und musste an einen beauftragten Makler über 4000 Euro an Provision zahlen, deren Übernahme das Jobcenter ablehnte. Auch vor Gericht wurde dem Mann kein Gehör geschenkt.

Denn nach dem Gesetz ist das Jobcenter nur zur Übernahme des Umzugs und der Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung verpflichtet. Eine Übernahme von Maklerkosten ist durch das Gesetz hingegen nicht erfasst, weshalb demzufolge auch keine Erstattung vom Sozialleistungsträger begehrt werden kann.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 28 09 R vom 18.02.2010
Normen: § 22 III SGB II
[bns]