Da ein Wohnwagen nicht zur dauerhaften Nutzung gedacht ist, kommt ihm keine Wohnraumeigenschaft zu, welche aber Voraussetzung für eine Gewährung von Wohngeld darstellt. Etwas anderes könne unter Umständen nur gelten, wenn der Wohnwagen ortsfest installiert ist und dadurch die ursprüngliche Zweckbestimmung der Mobilität überholt wird. Die Rechtsprechung des BSG, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage berufen hatte und wonach ein Wohnmobil Unterkunft i.S.d. Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sein könne, sei hier nicht anwendbar.