01.2011 geboren wurden.
Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht in Wiesbaden und gab damit den Klägern, Eltern eines im Juli 2010 geborenen Kindes, recht. Ihnen waren ab Januar 2011 nur noch 65 % des durchschnittlich erzielten Nettoerwerbs statt der bisherigen 67 % zugesprochen worden.
Seine Entscheidung begründete das Gericht mit dem Umstand, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushaltsbegleitgesetz versäumte eine Aussage dazu zu treffen, auf welche Elterngeldansprüche die Kürzung anzuwenden sei. In Ermangelung einer solchen Übergangs- und Stichtagsregelung sei demzufolge das Recht entscheidend, welches im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Kraft ist. Der Zeitpunkt für die Anspruchsbegründung sei hier die Geburt des Kindes und da zum Geburtstermin ein Anspruch auf 67% des Nettoerwerbs bestand, sei dieser auch weiterhin maßgeblich.