Er kann nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurück kehren, da das Gesetz einen Widerruf der Befreiung ausschließt. Solches gilt selbst dann, wenn er nach Abbruch eines ersten Studiums und längerer Untätigkeit ein weiteres zweites Studium beginnt. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht es dem Gesetzeszweck, wenn der seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen könnte. Daran änderst sich auch nichts, wenn er sich nach dem Abbruch des Erststudiums bereits innerlich von seiner Studentenzeit verabschiedet hat und eine Beschäftigung aufgenommen wurde.