Bei ungenehmigten Urlaub kann Hartz IV entfallen

Steht ein Bezieher von Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit für Vermittlungsbemühungen aufgrund eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht zur Verfügung, entfällt sein Anspruch auf Hartz IV.


Um ihren Vermittlungsbemühen gerecht zu werden, muss ein Arbeitsloser der Bundesagentur zeit- und ortsnah zur Verfügung stehen. Ist solches nicht der Fall, da er sich ungenehmigt im Ausland aufhält, kann die Behörde die Bewilligung de Leistungen rückwirkend aufheben. In einem solchen Fall muss der Betroffene die Gelder zurückzahlen, die er seit dem Beginn seines Auslandsaufenthaltes von der Behörde erhalten hat. Grund hierfür ist, dass er einer möglichen Vermittlung nicht mehr zeit- und ortsnah folgen könnte.

Vorliegend war der betroffene Leistungsempfänger während eines nicht genehmigten Urlaubs in Bulgarien verhaftet worden, da gegen ihn ein Rechtshilfeersuchen aus der Türkei vorlag. Mit Kenntniserlangung von dem Urlaub durch die Bundesagentur für Arbeit wurden der Leistungsbescheid aufgehoben und die Zahlungen zurück gefordert.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil SG S S 19 AL 7177 09 vom 18.10.2010
Normen: § 3 EAO
[bns]