Fehlender Drucker keine Ausrede für unterlassene Bewerbung

Arbeitslose können ihre Verpflichtung zur Bewerbung um einen Arbeitsplatz nicht mit der Behauptung verweigern, dass sie über keinen Drucker verfügen und kein Geld für die Anschaffung eines solchen Gerätes haben.


So begründete ein Empfänger von Sozialleistungen gegenüber dem Amt, warum er seiner Verpflichtung zur Erstellung von vier Bewerbungen pro Monat nicht nachgekommen war. In der Folge wurde er mit einer Kürzung seiner Sozialleistungen sanktioniert. Hiergegen beschritt er erfolglos den Weg zum Sozialgericht.

Eine Bewerbung wäre auch ohne Drucker möglich gewesen, so das Gericht. Denn eine Bewerbung kann auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder mittels einer E-Mail erfolgen, weshalb das Amt die Leitungen mit Recht kürzen durfte.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil SG S S 14 AS 738 12 vom 30.11.2012
Normen: § 31a SGB II
[bns]