Dem Kläger waren durch seinen Hausarzt per Privatrezept teure Medikamente mit der Begründung verschrieben worden, dass nur diese dem ihm helfen könnten. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen wurde dabei überschritten. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sah das Gericht jedoch als nicht gegeben an. Zum einen fehle es an einer ausreichenden Begründung seitens des Arztes, warum nur diese Medikamente und nicht die durch die Krankenkassen zu tragenden Medikamente helfen könnten. Zum anderen sehe das Gesetz keine Kostenübernahme für verschreibungspflichtige, den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen überschreitende Medikamente vor.