Die persönliche Krankmeldung war jedoch im Arbeitsvertrag vorgesehen. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er jedoch fristgerecht vor. Hierin sah das Jobcenter ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, aufgrund dessen die Kündigung erfolgte und kürzte den Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Vielmehr sei die unbegründete Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers als unwirksam zu betrachten. In der Folge der unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalität zwischen Abmahnung, Kündigung und Senkung des Arbeitslosengeldes, weshalb der Kläger den vollen Anspruch habe.