Einkünfte aus Freiwilligem Sozialen Jahr mindern Hartz IV

Beziehen Kinder von Leistungsempfängern Einkünfte aus der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres mindert sich hierdurch der Anspruch auf Hartz IV.


So erging es der betroffenen Klägerin, deren Sohn ein FSJ absolvierte und hierfür ein Taschengeld, einen Verpflegungszuschuss und Wohngeld in einer Gesamthöhe von 355Euro im Monat erhielt. Die entsprechende Kürzung der Hartz IV-Bezüge wollte sie mit einem Hinweis auf den Erwerbstätigenfreibetrag nicht akzeptieren.

Demgegenüber wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei den Bezügen weder um zweckgebundene Einnahmen noch um solche, die unter den Erwerbstätigenfreibetrag fallen. Denn beim FSJ wird kein Entgelt, sondern ein Taschengeld gezahlt. Ein solches wird von diesem Freibetrag aber nicht erfasst, weshalb die Kürzung der Sozialleistungen rechtmäßig war.
 
Sozialgericht Reutlingen, Urteil SG RT S 12 AS 2086 11 vom 23.04.2012
Normen: §§ 11, 11a, 20 I, 22 SGB II
[bns]